Arzthaftungsrecht Augsburg

Seit 1999 arbeitet Rechtsanwältin Silke Haarmann im Bereich des Arzthaftungsrechts, die Tätigkeit in diesem Bereich ergab sich aus einer konzipierten Vortragsreihe im Bereich des Medizinrechtes. Das Arzthaftungsrecht und auch das Patientenrecht hat sich seit 2000 stark weiterentwickelt: das bis 2013 durch die Rechtsprechung als Richterrecht geprägte Rechtsgebiet wurde mit dem Patientenrechtegesetz im Februar 2013 nicht neu begründet, es wurde das im Gesetzestext gegossen, was bis dahin in den Grundzügen bereits Rechtsprechung der Gerichte war.

Mit der Einführung des Patientenrechtegesetzes sollte eine Stärkung der Rechte der Patientinnen und Patienten gegenüber den Krankenhäusern, Ärzten und anderen Leistungserbringern rund um die Behandlung erfolgen: die Problemkreise bei dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers sind nun im Gesetz geregelt. Der Behandlungsvertrag zwischen Arzt/Ärtzin und den Patienten/Patientinnen, die damit verbundenen Pflichten sind klar normiert: neben den konkreten Informations- bzw. Aufklärungspflichten bestehen für die Behandler Dokumentationspflichten und natürlich die Pflicht zu einer Behandlung „lege artis“.

Die in der Ärzteschaft häufig beklagte umfangreiche Dokumentationspflicht soll die durchgeführte Behandlung transparent und nachvollziehbar machen. Die Patienten sollen in die Lage versetzt werden, die einzelnen Behandlungsschritte auch in der Patientendokumentation nachzuvollziehen. In der Praxis wichtig ist die aus der Dokumentationspflicht abgeleitete Folge für die Beweislast: das was nicht dokumentiert ist, gilt nach der Rechtsprechung als nicht erbracht.

Rechtliche Fragestellungen im Arzthaftungsrecht

In der anwaltlichen Praxis im Arzthaftungsrecht hat sich gezeigt, dass bei der Wahrnehmung der Interessen insbesondere der Patientenseite sich vielfältige unterschiedliche rechtliche Fragestellungen ergeben:

Erfolgte die Behandlung als eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, liegt gegebenenfalls dennoch eine Behandlung als Privatversicherter vor? Hieraus leiten sich unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld ab.

Gerade im zahnärztlichen Bereich wird die Erstellung einer Prothetik, das Einbringen von Implantaten häufig streitig und belastet die Patienten sehr. Diese sitzen häufig regelrecht „zwischen allen Stühlen“, da sie aus dem Behandlungsvertrag verpflichtet sind, die Zahlung für die Prothese oder Implantate zu erbringen, andererseits möglicherweise auch eine Mangelhaftigkeit einer Prothetik gegeben ist, ein fehlerhafte Implantierung oder gar ein Implantatverlust zu beklagen ist.

Ob ein Verstoß gegen den Standard der Behandlung letztlich zu einem kausalen ersatzpflichtigen Schaden führt, muss in aller Regel durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden. Hier ist in der außergerichtlichen Beratung der jeweilige Einzelfall zu prüfen, wie dieses erholt wird. Es wird abgeklärt, ob die gesetzliche Krankenkasse eingeschaltet werden kann, die dann über den medizinischen Dienst der Krankenkassen eine gutachterliche Bewertung einholen lassen kann. Die gesetzlichen Krankenkassen unterstützen ihre Mitglieder in eigens eingerichteten Patientenberatungen. In anderen Fällen ist es ratsam, die Landesärztekammer, die in den jeweiligen Bundesländern eingerichtet ist, anzurufen, um hier ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, in welchem ebenso in aller Regel ein Gutachten erholt wird.

Für diese ersten Schritte ist die Korrespondenz mit den betroffenen Medizinern, Einrichtungen/Krankenhäusern/Praxen und anderen Leistungserbringern vorzunehmen. Zumeist erfolgt außergerichtlich die Auseinandersetzung mit den Haftpflichtversicherern, wobei es auch hier Besonderheiten gibt.

Zunächst hat der Patient die Beweislast für das Vorliegen eines Fehlers der Behandlung, den eingetretenen Schaden und der Kausalität zwischen diesen beiden Ereignissen: so muss z.B. der Patient beweisen, dass die fehlerhafte Platzierung eines gesetztes Implantates zu dem Verlust des Implantates und hieraus weiter zu der Notwendigkeit der Anfertigung eines neuen Aufbaus/Prothetik geführt hat. Oder, wenn aufgrund der falschen Auswertung eines Röntgenbildes weitere Befunde nicht erhoben wurden: der Patient muss unter Umständen beweisen das, wären die Befunde erhoben worden, hätte sich ein bösartiger Tumor bestätigt, er einen anderen Leidensweg gehabt hätte.

Die Beweislast dreht sich zugunsten des Patienten dann um, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt, d.h. der vorliegende Fehler ist nicht verständlich. Die Beweislast kann dann bei der Behandlerseite liegen: Diese muss dann beweisen, dass der Schaden auch ohne Fehler eingetreten sei.

Für diese diffizilen Fragestellungen ist der medizinische Sachverhalt sorgfältig aufzubereiten, die Einholung des Sachverständigengutachtens, welches regelmäßig notwendig ist, hat auf Grundlage des möglichst vollständig ermittelten Behandlungsverlaufs zu erfolgen.

Sind außergerichtliche Bemühungen ohne Erfolg schließt sich eventuell ein Gerichtsverfahren an, hier sind die Besonderheiten des Arzthaftungsrechts im Zivilverfahren durchschlagend: in besonderen Fallkonstellationen, bei dem Vorliegen eines „groben Behandlungsfehlers“ erfolgt eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten.

Für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahren sind selbstverständlich die bestehenden Kostenrisiken abzuwägen – da in den gerichtlichen Verfahren in aller Regel ein Sachverständigengutachten erholt werden muss, erhöhen sich hier die Kostenrisiken.

Rechtsprechung

Die sorgfältige Aufbereitung des medizinischen Sachverhaltes ist notwendig, die entscheidungserheblichen Tatsachen müssen zusammengetragen werden, diese werden durch den Sachverständigen bewertet. In der Praxis wird die Frage einer sorgfältigen Aufklärung vor der Durchführung einer Behandlungsmaßnahme, die ordnungsgemäße Dokumentation der erfolgten Aufklärung häufig zum Streitpunkt in gerichtlichen Verfahren. Daneben kann das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, d. h. der Verstoß gegen den Standard der ärztlichen Behandlung – häufig auch als Behandlung nicht lege artis bezeichnet – einen Anspruch begründen. Die Grundlagen sind konkret herauszuarbeiten:
Die Rechtsprechung im Arzthaftungsrecht unterscheidet hier Diagnosefehler, unterlassene Befunderhebung, Therapiefehler, Fehler in der therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung). Es kann ein Übernahmeverschulden vorliegen, Organisationsfehler bei dem Ablauf der Behandlung durch fehlerhaften Einsatz von Personal oder fehlerhafte Apparate können zu einer Haftung des Arztes/der Ärztin oder der Klinik führen. Daneben treffen die Behandler Verkehrssicherungspflichten, die Koordination und die Arbeitsteilung ist zu prüfen.

Diese Fülle der verschiedenen Problemkreise im medizinischen Bereich, angefangen von der hausärztlichen Versorgung bis hin zur zahnärztlichen Behandlung, ist umfassend. Um die Schnittstelle zu diesen häufig medizinischen Fragestellungen kompetenter besser bearbeiten zu können, vertiefte Frau Rechtsanwältin Silke Haarmann in den Jahren 2015 bis 2017 in dem Masterstudiengang (MHMM) an der medizinischen Fakultät der Friedrich Alexander Universität Erlangen-Nürnberg ihre Kenntnisse. In 2018 wurde ihr der Titel: Master in Health and Medical Management verliehen. In diesem Studium werden die medizinischen Grundlagen und die Kenntnisse des Zusammenwirkens in den einzelnen Bereichen der Leistungserbringer vermittelt, verwaltungstechnische Zusammenhänge erlernt und vertieft.
Einen Operationsbericht mit den entsprechenden medizinischen Fachausdrücken kann auch für den geübten Juristen eine Herausforderung darstellen. Die beschriebenen Sachverhalte müssen aber inhaltlich zur Gänze zu verstanden werden, soll eine erfolgversprechende Bearbeitung des Falls erfolgen.

Beratung und Vertretung in allen Fragen des Arzthaftungsrechtes

In der Regel vertritt Rechtsanwältin Silke Haarmann die Interessen auf der Patientenseite. Betroffene Ärzte und Ärztinnen arbeiten in der Regel über ihre Haftpflichtversicherer mit von diesen kooperierenden Anwaltskanzleien zusammen.

In den Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Behandlung muss der Betroffene/die Betroffene in der Regel viel Geduld mitbringen, da die Aufarbeitung zeitaufwendig und arbeitsintensiv ist. Eine beharrliche intensive und am Einzelfall orientierte Bearbeitung kann jedoch auch manchmal nach langem Streit zu einem positiven Ergebnis führen.

Für mich als Ihre juristische Beraterin im Arzthaftungsrecht besteht die Herausforderung insbesondere darin, die Betroffenen durch den Dschungel der Verfahren und den jeweiligen Besonderheiten durchzuführen. Nach der Feststellung des Haftungsgrundes wird es bei einer letztlich vorzunehmenden Schadensberechnung wichtig, mit den richtigen Argumenten ein Schmerzensgeld und aber auch materielle Schadensersatzpositionen geltend zu machen: Fahrtkosten, Behandlungskosten, Rechtsverfolgungskosten, Verdienstausfall, entgangenen Gewinn, Haushaltsführungsschaden ist zu berechnen. Hier ist Akribie und Sorgfalt gefragt, um die konkrete einzelne Schadensberechnung substantiiert vorzunehmen.

In der Gesamtschau ist festzustellen, dass dieses interessante Rechtsgebiet mit den verschiedenen Behandlungsformen durch die erfolgte Spezialisierung nun sehr umfangreich betreut werden kann: die Bearbeitung des Schadenfalls ist im Arzthaftungsrecht in aller Regel ein langer Prozess, der eine intensive vertrauensvolle Zusammenarbeit der Betroffenen mit den juristischen Beratern erfordert. Hierauf lege ich besonderen Wert.